opencaselaw.ch

VR3 2026 6

Strafprozessordnung

Graubünden ·VR3 · 2026-10-08 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____ ist Alleineigentümerin der Parzelle Z.1._____ in der Gemeinde Zuoz. Das Grundstück liegt in der Wohnzone Z.2._____ und ist mit der Gefahrenzone Z.3._____ überlagert. Mit Verfügung vom 28. August 2025 sicherte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität des Kantons Graubünden (nachfolgend: DIEM) A._____ einen kantonalen Förderbeitrag von maximal CHF 9'792.00 für die Erstellung einer Photovoltaikanlage für Winterstrom zu. B. A._____ und B._____ reichten am 29. September 2025 bei der Gemeinde Zuoz ein Baugesuch für die Erneuerung des Gartenzauns und die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf einer Fläche von 67.9 m2 ein. Mit der Photovoltaikanlage soll Strom für das Gebäude auf der Parzelle Z.1._____ generiert werden. Das Wohnhaus liegt auf einem erhöhten Steinplateau, das südlich und östlich durch eine vertikal abfallende Bruchsteinmauer abgestützt und begrenzt wird. Die Photovoltaikanlage soll südlich des Wohnhauses auf der Bruchsteinmauer selbst sowie auf dem entlang der Oberkante verlaufenden und zu erneuernden Gartenzaun installiert werden. Weitere Solarpanels sollen an der östlichen Seite der Bruchsteinmauer angebracht werden. C. Die Gemeinde Zuoz beauftragte die kommunale Bauberaterin, dipl. Arch. ETH/SIA C._____, mit der Beurteilung des Baugesuchs. Diese empfahl im Bauberatungsbericht vom 2. Dezember 2025 die Abweisung des Baugesuchs mit der Begründung, das geplante Bauvorhaben würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wertvollen Baute (D._____), deren Umgebung sowie des Ortsbildes von Zuoz führen. D. Mit Bauentscheid vom

10. Dezember 2025, mitgeteilt am

22. Dezember 2025, wies die Gemeinde Zuoz das Baugesuch ab und auferlegte der Bauherrschaft die Gebühren von CHF 366.20. E. Gegen den Bauentscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 13. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids. F. Am 15. Januar 2026 ging der von den Beschwerdeführenden verlangte Kostenvorschuss über CHF 3'000.00 ein.

3 / 14 G. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 beantragte die Gemeinde Zuoz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Hinweis auf die Ausführungen im Bauentscheid vom 10. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bauentscheid der Gemeinde Zuoz vom 10. Dezember 2025 mit dem das Baugesuch der Beschwerdeführenden betreffend die Erneuerung des Gartenzauns mit Installation einer Photovoltaikanlage am Zaun und an der Bruchsteinmauer abgewiesen wurde (act. C.1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Bauentscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). B._____ verfügt zwar, soweit ersichtlich, weder über Eigentum noch anderweitige dingliche oder obligatorische Rechte an der Parzelle Z.1._____, jedoch tritt er zusammen mit der Grundeigentümerin A._____ als Bauherrschaft auf. Beide sind Adressaten des angefochtenen Entscheids, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG).

E. 2 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch für die Errichtung der Photovoltaikanlage an der Bruchsteinmauer und dem darüber angebrachten und zu erneuernden Gartenzaun zu Recht abgelehnt hat oder ob der Bauentscheid gegen eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verstösst (vgl. Art. 89 Abs. 1 KRG [BR 801.100] und Art. 127 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde Zuoz [BauG]).

E. 3 Das Obergericht verfügt im Raumplanungs- und Baurecht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) über eine umfassende Kognition, die nicht auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle nach Art. 51 Abs. 1 VRG beschränkt ist. Betrifft der angefochtene Entscheid einen Sachbereich mit relativ erheblichem kommunalem Beurteilungsspielraum, wie insbesondere bei ortsspezifischen Angelegenheiten, hat sich das Obergericht aber – infolge der den Gemeinden

4 / 14 zustehenden Autonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 65 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) – bei der Überprüfung desselben eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Obergericht erst tätig werden darf, wenn die vorinstanzliche Beurteilung willkürlich ist. Vielmehr sind kommunale Entscheide namentlich darauf zu überprüfen, ob sie übergeordnete vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigen, ob sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, ob in Entscheiden betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes grundlos von Grundsätzen abgewichen wird, die Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, ob sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder ob die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt sind (vgl. statt vieler BGE 146 II 367 E. 3.1.4, 145 I 52 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4, 1C_173/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 60/61 vom 9. März 2026 E. 3 m.w.H.).

E. 4.1 Die Baubehörde wies das Baugesuch der Beschwerdeführenden mit Bauentscheid vom 10. Dezember 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie verfolge seit vielen Jahren die Praxis, dass nicht genügend angepasste Photovoltaikanlagen gemäss Art. 32a RPV (SR 700.1) ausschliesslich auf oder an Gebäudekörpern erstellt werden dürften. Die Baubehörde der Gemeinde habe bis zu diesem Zeitpunkt keine freistehenden Photovoltaikanlagen (nicht mit dem Gebäude verbunden) bewilligt. Das Ortsbild der Gemeinde sei von nationaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend: ISOS) inventarisiert. Das Bauprojekt sei wegen der exponierten Lage des betroffenen Objekts von der kommunalen Bauberaterin beurteilt worden. Sie habe im entsprechenden Bauberatungsbericht empfohlen, das Gesuch nicht zu bewilligen, mit der Begründung, dass daraus eine wesentliche Beeinträchtigung der wertvollen Baute (D._____), deren Umgebung sowie des Ortsbildes von Zuoz resultieren würde. Weiter stehe der Bauherrschaft auf dem Dach des Gebäudes eine alternative Möglichkeit zur Erstellung einer Photovoltaikanlage zur Verfügung. Die Bauherrschaft habe darüber hinaus bereits im Jahr 2022 eine ähnliche Anfrage zur vorläufigen Beurteilung für die Erstellung von Warmwasserkollektoren an der Bruchsteinmauer eingereicht. Mit vorläufiger Beurteilung vom 7. September 2025 habe man der Bauherrschaft mitgeteilt, dass Warmwasserkollektoren am gemauerten Steinsockel mit Ausrichtung nach Süden und Südosten aus gestalterischer Sicht nicht zulässig seien und Gleiches für die Fassaden der Baute gelte.

5 / 14

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen aus, das Schweizer Stimmvolk habe sich

mit der Annahme des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit

erneuerbaren Energien an der Volksabstimmung vom 9. Juni 2025 für die Stärkung

der Versorgung mit sauberem und einheimischem Strom und das Vorantreiben

erneuerbarer

Energiequellen

ausgesprochen.

Darin

würden

die

Versorgungssicherheit sowie die Klimaziele stark gewichtet, weil sie als

gesellschaftliche Prioritäten definiert seien. Wind- und Solaranlagen hätten

gegenüber

ästhetischen

oder

denkmalpflegerischen

Argumenten

einen

grundsätzlichen Vorrang. Die Beschwerdeführenden wollten mit dem Projekt einen

kleinen Beitrag leisten. Das Haus stehe an einer einmaligen, sehr sonnigen

Südlage, womit es naheliege, diese Lage zur Erzeugung von Strom auszunutzen.

Dies gelte umso mehr, als Bund und Kantone dazu aufriefen, wo überall möglich,

Sonnenenergie zu nutzen und dies mit Subventionen unterstützten. Mit Schreiben

vom 3. September 2025 seien den Beschwerdeführenden vom DIEM

Förderbeiträge für die Erstellung einer Photovoltaikanlage für Winterstrom

zugesichert worden. Das Haus befinde sich ausserhalb des Dorfes und nicht in der

geschützten Kernzone von Zuoz. An der Fassade des Hauses würden die

Beschwerdeführenden nichts verändern wollen, weshalb ihnen die Solarpanels auf

der Bruchsteinmauer unterhalb des Hauses am sinnvollsten erschienen. Sie seien

gerne bereit, die Grösse der Anlage etwas zu reduzieren. Sie könnten sich

vorstellen, auf den Ersatz des Zaunes zu verzichten und die Solarpanels nur auf der

Mauer zu montieren. Das Projekt sei zusammen mit der E._____ eingereicht

worden und es füge sich ihrer Meinung nach möglichst wenig störend in die

Landschaft ein. Die Beschwerdegegnerin schlage ihnen eine Anlage auf dem Dach

vor. Das sei nicht sinnvoll. Das würde sehr wenig für den Winterstrom bringen,

wegen der Dachflächenfenster, der Lukarnen und der Schneeschicht im Winter.

Zudem wäre es «ästhetisch nicht schön». Die geplanten fast senkrechten

Solarpanels unterhalb des Hauses hätten den Vorteil, dass sie einen guten Ertrag

geben und im Winter nicht von Schnee bedeckt würden. Sie könnten den

ablehnenden Entscheid der Gemeinde nicht verstehen. Das Engadin liege sehr

wenig unter einer Nebeldecke und die Sonne liefere gerade im Winter, wo es knapp

werden könne, wertvolle Energie.

E. 5.1 Art. 18a Abs. 1 Satz 1 RPG (Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 [AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666]) bestimmt, dass in Bau- und Landwirtschaftszonen auf Dächern oder an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen im Sinne von Art. 32a und 32abis RPV (SR 700.1) keiner Bewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen. Vom sachlichen

6 / 14 Geltungsbereich von Art. 18a RPG sind jedoch lediglich Photovoltaikanlagen auf Dächern oder an Fassaden erfasst. Die vorliegend streitgegenständliche Photovoltaikanlage soll nicht auf oder an einem Gebäude, sondern getrennt von diesem an einem Zaun bzw. einer Mauer erstellt werden, womit die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00520 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Die Notwendigkeit der Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO [BR 801.110] für die Installation der PV-Anlage ist vorliegend unbestritten und auch erfolgt.

E. 5.2 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Das kantonale Recht schreibt in Art. 73 Abs. 1 KRG vor, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gleichlautend ist die Ästhetikbestimmung im kommunalen Recht, d.h. in Art. 26 Abs. 1 BauG normiert. Art. 28 Abs. 1 BauG sieht zudem vor, dass Einfriedungen wie Zäune oder Mauern gut zu gestalten sind und sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen haben. Vorliegend muss die Anlage somit so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus (vgl. LANTER/KUNZ, in: Fritzsche/Bösch/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 7. Aufl. 2024, S. 1016 ff.).

E. 5.3 Bei Art. 73 KRG sowie bei Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG handelt es sich um positive ästhetische Generalklauseln, bei deren Beurteilung der Gemeinde ein geschützter bzw. zu respektierender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 87 vom 10. Dezember 2024 E. 6.3 m.H.a. BGE 145 I 52 E. 3). Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klauseln, welche eine Verunstaltung eines Stadt- oder Quartierbilds verbieten, verlangen Art. 73 KRG sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG positiv, dass die Baute nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen ist, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ob eine Baute oder Anlage den ästhetischen Anforderungen genügt, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 87 vom

10. Dezember 2024 E. 6.3, R 17 47 vom 29. Mai 2018 E. 9.4). Ästhetikvorschriften

7 / 14 haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, da sich die Schutzbereiche der Normen nicht zwingend decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom

8. Februar 2019 E. 4.2). Die Anforderungen einer positiven Ästhetikklausel gehen weiter als das blosse Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Verlangt das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung, zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere Massstäbe angelegt werden. Diese sind allerdings sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4.b). Da eine Einschränkung der Baufreiheit im öffentlichen Interesse liegen muss, ist ein Massstab anzulegen, der nicht auf blossen ästhetischen Empfindlichkeiten einzelner Personen und damit auf subjektivem Empfinden beruht, sondern sich auf objektive und grundsätzliche Kriterien abstützen kann (LANTER/KUNZ, a.a.O., S. 1018 mit Hinweis auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019 E. 4.2).

E. 5.4 Nach konstanter Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.1.4, 145 I 52 E. 3.6 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts R 23 9 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2.1, R 21 74 vom 9. Juli 2024 E. 11.8, R 21 90 vom 29. März 2023 E. 2.1, R 22 2 vom

23. November 2022 E. 4.2, R 21 6 vom 17. Mai 2022 E. 2.5 je m.w.H.).

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Baugesuchs in erster Linie mit einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Gemeinde Zuoz verfüge über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung und sei im ISOS inventarisiert. Das Objekt befinde sich an einer exponierten Lage in der Gemeinde.

E. 6.2 Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bezweckt, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen, sowie

8 / 14 ihre Erhaltung und Pflege zu fördern (Art. 1 NHG). Hierfür erstellt der Bundesrat Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG). Dazu zählt gemäss der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS). Vorab ist festzuhalten, dass – soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht – die Bundesinventare, wie namentlich das ISOS, bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben nur in mittelbarer Weise zur Anwendung gelangen. Diese mittelbare Wirkung zeigt sich darin, dass die Kantone und Gemeinden die Schutzziele der einzelnen Bundesinventarobjekte im kantonalen und kommunalen Recht, insbesondere der Richt- und Nutzungsplanung, berücksichtigen müssen. In Baubewilligungsverfahren sind die Bundesinventare insofern aber nicht völlig unmassgeblich, als sie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von ästhetischen Generalklauseln (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 9 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2 m.H.a. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2, 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.2).

E. 6.2.1 Das Ortsbild von Zuoz ist im ISOS als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung inventarisiert (vgl. Anhang 1 VISOS). Seine nationale Bedeutung verdankt Zuoz besonders dem Ortszentrum mit der ungewöhnlichen Dichte ausgesprochen prunkvoller Patrizier- und Bürgerhäuser unterschiedlicher Epochen, aber auch den zahlreichen regionaltypischen Bauernhäusern und der grossen räumlichen Vielfalt im ganzen Ortskern, dessen Grösse und unterschiedliche Bebauungsstrukturen die einstige Bedeutung der Ortschaft als Hauptort des Oberengadins widerspiegeln. Die oberhalb des Inns gelegene Siedlung zeichnet sich nicht über eine besondere Lagequalität aus. Sie weist aber eine hohe räumliche Qualität auf, aufgrund der sowohl architektonisch als auch räumlich vielfältigen Baustrukturen, die kontrastreich erlebbar sind und die soziale Hierarchie des Orts klar zum Ausdruck bringen. Eine hohe räumliche Qualität weist Zuoz insbesondere im dichten, verschachtelten Oberdorf, das einzigartig in der Region ist und dessen Struktur von einem mittelalterlichen Siedlungssubstrat geprägt ist, auf. Zudem zeichnet sich Zuoz durch eine herausragend hohe architekturhistorische Qualität aufgrund der Ablesbarkeit der für die Siedlungsgeschichte prägenden Epochen und Entwicklungen aus. Die herausragend hohen Qualitäten zeigen sich aufgrund der beachtlichen, mittelalterlichen Bausubstanz, die zumeist in jüngere Bauernhäuser integriert

9 / 14 wurde, aufgrund der zahlreichen regionaltypisch ausgestalteten Bauern- und der ungewöhnlich prunkvollen Herrenhäuser mit grossem Eigenwert sowie aufgrund der Hotel- und Schulbauten, die den Alpin- und Kurtourismus des 19. und frühen 20. Jahrhunderts dokumentieren (vgl. ISOS Eintrag Gemeinde Zuoz, abrufbar unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/2318/doc/ISOS_2318.pdf).

E. 6.2.2 Die Parzelle Z.1._____ selbst ist im ISOS nicht als besonders schützenswert inventarisiert, grenzt jedoch südwestlich an den Ortsbildteil Z.4._____ (Ferien- und Wohnquartier), der als «sensibler Bereich» im ISOS aufgeführt ist. Der Ortsbildteil Z.4._____ besteht aus locker bebauten Wohn- und Ferienhäusern. Das Quartier schliesst im unteren Teil unmittelbar an die historischen Bebauungen an, wobei der Übergang teilweise fliessend ist. Die Parzelle befindet sich zudem relativ nahe am südwestlichen Ortseingang und damit am Ortszentrum resp. dem Ortsbildteil Z.5._____. Dieser verfügt über grossvolumige Herrschafts-, Bürger-, sowie Bauernhäuser entlang der alten Talstrasse, die vor allem vom 16. bis 19. Jahrhundert unter Einbezug mittelalterlicher Bausubstanzen erbaut wurden, und untersteht dem Erhaltungsziel A. Südlich grenzt die Parzelle an den Ortsteil G._____ (Ortsbildteil Z.6._____) an. Dieser besteht aus Wies- und Weideland, das an den kanalisierten Inn angrenzt. Er ist geprägt von kleinen Auen und beinhaltet eine der wenigen noch verbliebenen unbebauten Flächen auf dem Gemeindegebiet. Der Ortsbildteil Z.6._____ untersteht ebenfalls dem Erhaltungsziel A (vgl. ISOS Eintrag Gemeinde Zuoz, Ortsbildteile Z.5._____, Z.6._____ und Z.4._____, S. 11 ff., abrufbar unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/2318/ doc/ISOS_2318.pdf).

E. 6.2.3 Für den Ortsbildteil Z.5._____ bedeutet das Erhaltungsziel A, dass alle Bauten, Anlageteile oder Freiräume integral erhalten und bestehende Beeinträchtigungen beseitigt werden müssen; betreffend den Ortsbildteil Z.6._____ wiederum, dass die wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen sind (Art. 9 Abs. 4 lit. a VISOS). Zu berücksichtigen sind diese Anliegen aufgrund von Art. 73 KRG sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG. Vorliegend ist die Nähe zu den geschützten Ortsbildteilen im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu beachten (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1).

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden liessen das Bauprojekt visualisieren. Aus den Abbildungen (vgl. act. C.13, C.14 und C.15) ergibt sich, dass die Photovoltaikanlage an der Südseite der Mauer, bestehend aus 22 schwarzen Solarpaneelen mit einer Gesamtfläche von 44.0 m2 errichtet werden soll. Auf der östlichen / südöstlichen Seite der Mauer sollen wiederum 12 Paneele von insgesamt 24 m2 angebracht

10 / 14 werden (vgl. act. C.15). Es handelt sich um Paneele des Typs F._____, die aus schwarzem, eloxiertem Aluminium bestehen und einen harten Kontrast zu den bestehenden Materialien bilden. Die Platten sollen ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gestaltungselementen auf der Bruchsteinmauer und dem Gartenzaun aus Holz montiert werden. Die Photovoltaikanlage erscheint als ganzheitliche Fläche, hinter der die Bruchsteinmauer kaum noch sichtbar wäre und fast gänzlich dahinter verschwinden würde.

E. 6.4 Für die Beurteilung, ob mit der Gestaltung der Photovoltaikanlagen eine «gute Gesamtwirkung» nach Art. 73 Abs. 1 KRG bzw. Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG erreicht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die kommunale Bauberatung beigezogen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Bauberatung begutachtet gemäss Art. 7 Abs. 2 BauG geplante Bauausführungen zuhanden des Gemeinderates.

E. 6.4.1 Die Bauberaterin hielt im Baubericht vom 2. Dezember 2025 (act. C.2) fest, dass sich die D._____ etwas ausserhalb des Ortskernes im Steilhang in der Wohnzone Z.2._____ befinde. Auch wenn das Gebäude weder im ISOS inventarisiert noch im Generellen Gestaltungsplan aufgenommen worden sei, handle es sich um eines der wertvollsten Gebäude der Gemeinde aus den Anfängen des 20. Jahrhunderts. Die Anlage mit Heimatstilelementen throne auf einem gemauerten Steinsockel, der wiederum auf einem auskragenden, natürlichen Felsen erstellt worden sei. Die Anlage sei sehr exponiert und von weit aus sichtbar, womit es für das Ortsbild von hoher Wichtigkeit sei. Die Heimatstilbaute mit einem Giebel quer zum Hang hin sei mit einem Sockelgeschoss, zwei Hauptgeschossen und einem Dachgeschoss ausgebildet. Der Architekt der Baute habe es mit der Bruchsteinmauer sehr geschickt geschafft, den Vorplatz sowie das Haus in das steile und unebene Gelände zu verankern und damit die Qualität des Standorts zu verstärken. Die Anlage füge sich perfekt in die Umgebung ein. Einer Burgmauer gleich bilde der gemauerte Steinsockel oberhalb des Felsens die Plattform für das Gebäude der Anlage. Damit sei dieser das wichtigste Gestaltungselement überhaupt. Die Grundidee und Stärke des Projekts basiere auf dieser Bruchsteinmauer. Ohne die starke gestalterische Aussagekraft dieser Mauer falle die ganze gestalterische Qualität der Anlage in sich zusammen. Der leichte Holzzaun auf der Mauer lasse von unten her gesehen immer noch den Sockel des Gebäudes dahinter durchblicken. Das Anbringen von schwarzen Paneelen am gemauerten Steinsockel sei aus gestalterischer Sicht nicht «möglich». Gleiches gelte für die Fassade des Gebäudes. Die gestalterischen Punkte der Photovoltaikanlagen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch weniger

11 / 14 eingreifende Varianten seien nicht geprüft worden. Im vorliegenden Projekt sei nicht zwischen den völlig verschiedenen, bestehenden gestalterischen Elementen (Sockel / Bruchsteinmauer – Brüstung / filigraner Holzzaun – darüber thronende Anlage) unterschieden worden. Die Module würden ohne Rücksicht auf den Bestand einfach über den verschiedenen Elementen montiert. Die schwarzen, harten Glaspaneele würden einen grossen Kontrast zu den gewachsenen und erbauten, weichen Materialien bilden. Sie seien an dieser Stelle völlig fremd und wirkten extrem hart. Sie würden sich nicht in die bestehenden Strukturen und Materialien integrieren, sondern würden dem Gebäude den Sockel entziehen. Weiter entspreche die ungleichmässige Fläche nicht den Gestaltungsempfehlungen des Leitfadens für Solaranlagen des Kantons Graubünden. Die Abbildungen zeigten zudem ein stark sichtbares Raster zwischen den jeweiligen Elementen sowie in den Elementen selbst. Dies entspreche ebenfalls nicht den Gestaltungsempfehlungen, die ein ruhiges Gestaltungsbild verlangten.

E. 6.4.2 Einem von der Baubewilligungsbehörde eingeholten, inhaltlich nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten kommt bei der Entscheidung ein hohes Gewicht zu. Von einem solchen Gutachten soll nur aus triftigen Gründen abgewichen werden – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (LANTER/KUNZ, a.a.O., S. 1029). Die Ausführungen der Bauberaterin erscheinen dem Obergericht nachvollziehbar und schlüssig, die darin vorgenommenen Feststellungen und Schlussfolgerungen beruhen auf einer sorgfältigen Würdigung der massgeblichen Gegebenheiten. Der Bauberatungsbericht zeigt in begründeter und widerspruchsfreier Weise auf, weshalb das Gebäude – obwohl es sich ausserhalb des im ISOS aufgenommenen Ortskerns befindet – für den Ortsbildschutz von besonderer Relevanz ist und inwiefern die Bruchsteinmauer, auf der die Solarpaneele montiert werden sollen, als dessen wichtigstes gestalterisches Element erscheint. Weiter zeigt der Bericht auf, weshalb die geplante Photovoltaikanlage aus gestalterischer Sicht nicht bewilligt werden sollte. Dass die Bauberatung zum Schluss kommt, dass sich die Photovoltaikanlage nicht harmonisch in die Umgebung einfügt und insbesondere aufgrund des harten Kontrasts zu den bestehenden Elementen zu einer schweren optischen Beeinträchtigung der Anlage führen würde, ist für das Obergericht nachvollziehbar.

E. 6.4.3 Das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass die Gemeinde ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten hat, indem sie auf die Beurteilung der kommunalen Bauberaterin, gemäss der das geplante Bauprojekt aus

12 / 14 gestalterischer Optik keine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 73 KRG und Art. 26 bzw. Art. 28 Abs. 1 BauG erzeugt, abgestellt und die Baubewilligung nicht erteilt hat.

E. 7 Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Baugesuchs weiter damit, dass mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eine Art. 32a RPV entsprechende Alternative zur Verfügung stehe. Dem von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwand, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Dach im Winter aufgrund von Schneebedeckung keinen guten Ertrag einbringen würde, ist entgegenzuhalten, dass sich die Dachflächen des Gebäudes «sehr gut» für die Nutzung von Solarenergie eignen würden, wobei die Produktion von Strom auch im Winter möglich ist (vgl. https://www.uvek- gis.admin.ch/BFE/sonnendach/H._____). Gestützt auf das Sonnenkataster hätte auf den Dachflächen des Gebäudes auf der Parzelle Z.1._____ im Dezember 2025, dem Monat mit der gemäss Sonnenkataster auf der entsprechenden Dachfläche geringsten Stromproduktion der letzten zwölf Monate, rund 565 kWh Strom (= CHF 57.00 [570 x CHF 0.10]; vgl. dazu den Hinweis unter https://www.uvek- gis.admin.ch/BFE/sonnendach/, wo dargelegt wird, dass für die Berechnung des Solarstrom-Ertrags ein Wert von 10 Rappen pro kWh angenommen werde) produziert werden können. Dies entspricht fast einem Sechstel des typischen Verbrauchs eines Vier-Personen-Haushalts von 3'500 kWh pro Jahr. Auch mit einer Solaranlage auf dem Dach könnten die Beschwerdeführenden somit – wie von ihnen beabsichtigt – einen Beitrag zum Klimaziel leisten. Es mag wohl zutreffen, dass eine senkrecht auf der Mauer angebrachte Photovoltaikanlage im Winter einen leicht besseren Ertrag bringen würde (gemäss Berechnungen der E._____ läge der Ertrag im Monat Dezember bei etwas über 640 kWh [vgl. act. C.15], womit der Ertrag leicht höher läge als bei einer Photovoltaikanlage auf dem Dach). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Dachflächen des Wohnhauses auf der Parzelle Z.1._____ «sehr gut» für die Nutzung von Solarenergie eignen würden und die Produktion von Strom auch im Winter möglich wäre.

E. 8 Die Beschwerdeführenden können sodann auch aus der Verfügung des DIEM vom 28. August 2025, mit der A._____ ein Förderbeitrag von maximal CHF 9'792.00 für die Erstellung der Photovoltaikanlage zugesprochen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das DIEM prüft den Beitragsanspruch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Stromgewinnung und der Produktivität der Photovoltaikanlage. Nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens bilden baurechtliche bzw. ästhetische Aspekte, womit diese Verfügung im Baubewilligungsverfahren keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Art. 23a Energiegesetz [SR 730.0]).

13 / 14

E. 9 Im Übrigen musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass die Gemeinde den gestalterischen Anliegen einen hohen Stellenwert beimisst, hatte sie sich aus gestalterischen Gründen doch bereits im vorläufigen Beurteilungsentscheid vom 7. September 2022 (act. C.3) gegen die Montage von Panels für Warmwasser- und Stromerzeugung an der Bruchsteinmauer ausgesprochen.

E. 10 Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Baubewilligung nicht erteilt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides, je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführenden (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 3’000.00 festzulegen. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 11.2 Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

14 / 14 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 316.00 total CHF 3’316.00 gehen je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 8. Oktober 2026 mitgeteilt am 9. Oktober 2026 Referenz VR3 26 6 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Brun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ und B._____ Beschwerdeführende gegen Gemeinde Zuoz Plaz 6, 7524 Zuoz Beschwerdegegnerin Gegenstand Baugesuch (Erneuerung Gartenzaun mit Installation Photovoltaikanlage)

2 / 14 Sachverhalt A. A._____ ist Alleineigentümerin der Parzelle Z.1._____ in der Gemeinde Zuoz. Das Grundstück liegt in der Wohnzone Z.2._____ und ist mit der Gefahrenzone Z.3._____ überlagert. Mit Verfügung vom 28. August 2025 sicherte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität des Kantons Graubünden (nachfolgend: DIEM) A._____ einen kantonalen Förderbeitrag von maximal CHF 9'792.00 für die Erstellung einer Photovoltaikanlage für Winterstrom zu. B. A._____ und B._____ reichten am 29. September 2025 bei der Gemeinde Zuoz ein Baugesuch für die Erneuerung des Gartenzauns und die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf einer Fläche von 67.9 m2 ein. Mit der Photovoltaikanlage soll Strom für das Gebäude auf der Parzelle Z.1._____ generiert werden. Das Wohnhaus liegt auf einem erhöhten Steinplateau, das südlich und östlich durch eine vertikal abfallende Bruchsteinmauer abgestützt und begrenzt wird. Die Photovoltaikanlage soll südlich des Wohnhauses auf der Bruchsteinmauer selbst sowie auf dem entlang der Oberkante verlaufenden und zu erneuernden Gartenzaun installiert werden. Weitere Solarpanels sollen an der östlichen Seite der Bruchsteinmauer angebracht werden. C. Die Gemeinde Zuoz beauftragte die kommunale Bauberaterin, dipl. Arch. ETH/SIA C._____, mit der Beurteilung des Baugesuchs. Diese empfahl im Bauberatungsbericht vom 2. Dezember 2025 die Abweisung des Baugesuchs mit der Begründung, das geplante Bauvorhaben würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wertvollen Baute (D._____), deren Umgebung sowie des Ortsbildes von Zuoz führen. D. Mit Bauentscheid vom

10. Dezember 2025, mitgeteilt am

22. Dezember 2025, wies die Gemeinde Zuoz das Baugesuch ab und auferlegte der Bauherrschaft die Gebühren von CHF 366.20. E. Gegen den Bauentscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 13. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids. F. Am 15. Januar 2026 ging der von den Beschwerdeführenden verlangte Kostenvorschuss über CHF 3'000.00 ein.

3 / 14 G. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 beantragte die Gemeinde Zuoz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Hinweis auf die Ausführungen im Bauentscheid vom 10. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bauentscheid der Gemeinde Zuoz vom 10. Dezember 2025 mit dem das Baugesuch der Beschwerdeführenden betreffend die Erneuerung des Gartenzauns mit Installation einer Photovoltaikanlage am Zaun und an der Bruchsteinmauer abgewiesen wurde (act. C.1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Bauentscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). B._____ verfügt zwar, soweit ersichtlich, weder über Eigentum noch anderweitige dingliche oder obligatorische Rechte an der Parzelle Z.1._____, jedoch tritt er zusammen mit der Grundeigentümerin A._____ als Bauherrschaft auf. Beide sind Adressaten des angefochtenen Entscheids, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch für die Errichtung der Photovoltaikanlage an der Bruchsteinmauer und dem darüber angebrachten und zu erneuernden Gartenzaun zu Recht abgelehnt hat oder ob der Bauentscheid gegen eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verstösst (vgl. Art. 89 Abs. 1 KRG [BR 801.100] und Art. 127 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde Zuoz [BauG]). 3. Das Obergericht verfügt im Raumplanungs- und Baurecht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) über eine umfassende Kognition, die nicht auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle nach Art. 51 Abs. 1 VRG beschränkt ist. Betrifft der angefochtene Entscheid einen Sachbereich mit relativ erheblichem kommunalem Beurteilungsspielraum, wie insbesondere bei ortsspezifischen Angelegenheiten, hat sich das Obergericht aber – infolge der den Gemeinden

4 / 14 zustehenden Autonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 65 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) – bei der Überprüfung desselben eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Obergericht erst tätig werden darf, wenn die vorinstanzliche Beurteilung willkürlich ist. Vielmehr sind kommunale Entscheide namentlich darauf zu überprüfen, ob sie übergeordnete vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigen, ob sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, ob in Entscheiden betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes grundlos von Grundsätzen abgewichen wird, die Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, ob sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder ob die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt sind (vgl. statt vieler BGE 146 II 367 E. 3.1.4, 145 I 52 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4, 1C_173/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 60/61 vom 9. März 2026 E. 3 m.w.H.). 4.1. Die Baubehörde wies das Baugesuch der Beschwerdeführenden mit Bauentscheid vom 10. Dezember 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie verfolge seit vielen Jahren die Praxis, dass nicht genügend angepasste Photovoltaikanlagen gemäss Art. 32a RPV (SR 700.1) ausschliesslich auf oder an Gebäudekörpern erstellt werden dürften. Die Baubehörde der Gemeinde habe bis zu diesem Zeitpunkt keine freistehenden Photovoltaikanlagen (nicht mit dem Gebäude verbunden) bewilligt. Das Ortsbild der Gemeinde sei von nationaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend: ISOS) inventarisiert. Das Bauprojekt sei wegen der exponierten Lage des betroffenen Objekts von der kommunalen Bauberaterin beurteilt worden. Sie habe im entsprechenden Bauberatungsbericht empfohlen, das Gesuch nicht zu bewilligen, mit der Begründung, dass daraus eine wesentliche Beeinträchtigung der wertvollen Baute (D._____), deren Umgebung sowie des Ortsbildes von Zuoz resultieren würde. Weiter stehe der Bauherrschaft auf dem Dach des Gebäudes eine alternative Möglichkeit zur Erstellung einer Photovoltaikanlage zur Verfügung. Die Bauherrschaft habe darüber hinaus bereits im Jahr 2022 eine ähnliche Anfrage zur vorläufigen Beurteilung für die Erstellung von Warmwasserkollektoren an der Bruchsteinmauer eingereicht. Mit vorläufiger Beurteilung vom 7. September 2025 habe man der Bauherrschaft mitgeteilt, dass Warmwasserkollektoren am gemauerten Steinsockel mit Ausrichtung nach Süden und Südosten aus gestalterischer Sicht nicht zulässig seien und Gleiches für die Fassaden der Baute gelte.

5 / 14 4.2. Die Beschwerdeführenden führen aus, das Schweizer Stimmvolk habe sich mit der Annahme des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien an der Volksabstimmung vom 9. Juni 2025 für die Stärkung der Versorgung mit sauberem und einheimischem Strom und das Vorantreiben erneuerbarer Energiequellen ausgesprochen. Darin würden die Versorgungssicherheit sowie die Klimaziele stark gewichtet, weil sie als gesellschaftliche Prioritäten definiert seien. Wind- und Solaranlagen hätten gegenüber ästhetischen oder denkmalpflegerischen Argumenten einen grundsätzlichen Vorrang. Die Beschwerdeführenden wollten mit dem Projekt einen kleinen Beitrag leisten. Das Haus stehe an einer einmaligen, sehr sonnigen Südlage, womit es naheliege, diese Lage zur Erzeugung von Strom auszunutzen. Dies gelte umso mehr, als Bund und Kantone dazu aufriefen, wo überall möglich, Sonnenenergie zu nutzen und dies mit Subventionen unterstützten. Mit Schreiben vom 3. September 2025 seien den Beschwerdeführenden vom DIEM Förderbeiträge für die Erstellung einer Photovoltaikanlage für Winterstrom zugesichert worden. Das Haus befinde sich ausserhalb des Dorfes und nicht in der geschützten Kernzone von Zuoz. An der Fassade des Hauses würden die Beschwerdeführenden nichts verändern wollen, weshalb ihnen die Solarpanels auf der Bruchsteinmauer unterhalb des Hauses am sinnvollsten erschienen. Sie seien gerne bereit, die Grösse der Anlage etwas zu reduzieren. Sie könnten sich vorstellen, auf den Ersatz des Zaunes zu verzichten und die Solarpanels nur auf der Mauer zu montieren. Das Projekt sei zusammen mit der E._____ eingereicht worden und es füge sich ihrer Meinung nach möglichst wenig störend in die Landschaft ein. Die Beschwerdegegnerin schlage ihnen eine Anlage auf dem Dach vor. Das sei nicht sinnvoll. Das würde sehr wenig für den Winterstrom bringen, wegen der Dachflächenfenster, der Lukarnen und der Schneeschicht im Winter. Zudem wäre es «ästhetisch nicht schön». Die geplanten fast senkrechten Solarpanels unterhalb des Hauses hätten den Vorteil, dass sie einen guten Ertrag geben und im Winter nicht von Schnee bedeckt würden. Sie könnten den ablehnenden Entscheid der Gemeinde nicht verstehen. Das Engadin liege sehr wenig unter einer Nebeldecke und die Sonne liefere gerade im Winter, wo es knapp werden könne, wertvolle Energie. 5.1. Art. 18a Abs. 1 Satz 1 RPG (Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 [AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666]) bestimmt, dass in Bau- und Landwirtschaftszonen auf Dächern oder an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen im Sinne von Art. 32a und 32abis RPV (SR 700.1) keiner Bewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen. Vom sachlichen

6 / 14 Geltungsbereich von Art. 18a RPG sind jedoch lediglich Photovoltaikanlagen auf Dächern oder an Fassaden erfasst. Die vorliegend streitgegenständliche Photovoltaikanlage soll nicht auf oder an einem Gebäude, sondern getrennt von diesem an einem Zaun bzw. einer Mauer erstellt werden, womit die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00520 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Die Notwendigkeit der Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO [BR 801.110] für die Installation der PV-Anlage ist vorliegend unbestritten und auch erfolgt. 5.2. Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Das kantonale Recht schreibt in Art. 73 Abs. 1 KRG vor, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gleichlautend ist die Ästhetikbestimmung im kommunalen Recht, d.h. in Art. 26 Abs. 1 BauG normiert. Art. 28 Abs. 1 BauG sieht zudem vor, dass Einfriedungen wie Zäune oder Mauern gut zu gestalten sind und sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen haben. Vorliegend muss die Anlage somit so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus (vgl. LANTER/KUNZ, in: Fritzsche/Bösch/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 7. Aufl. 2024, S. 1016 ff.). 5.3. Bei Art. 73 KRG sowie bei Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG handelt es sich um positive ästhetische Generalklauseln, bei deren Beurteilung der Gemeinde ein geschützter bzw. zu respektierender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 87 vom 10. Dezember 2024 E. 6.3 m.H.a. BGE 145 I 52 E. 3). Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klauseln, welche eine Verunstaltung eines Stadt- oder Quartierbilds verbieten, verlangen Art. 73 KRG sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG positiv, dass die Baute nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen ist, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ob eine Baute oder Anlage den ästhetischen Anforderungen genügt, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 87 vom

10. Dezember 2024 E. 6.3, R 17 47 vom 29. Mai 2018 E. 9.4). Ästhetikvorschriften

7 / 14 haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, da sich die Schutzbereiche der Normen nicht zwingend decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom

8. Februar 2019 E. 4.2). Die Anforderungen einer positiven Ästhetikklausel gehen weiter als das blosse Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Verlangt das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung, zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere Massstäbe angelegt werden. Diese sind allerdings sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4.b). Da eine Einschränkung der Baufreiheit im öffentlichen Interesse liegen muss, ist ein Massstab anzulegen, der nicht auf blossen ästhetischen Empfindlichkeiten einzelner Personen und damit auf subjektivem Empfinden beruht, sondern sich auf objektive und grundsätzliche Kriterien abstützen kann (LANTER/KUNZ, a.a.O., S. 1018 mit Hinweis auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019 E. 4.2). 5.4. Nach konstanter Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.1.4, 145 I 52 E. 3.6 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts R 23 9 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2.1, R 21 74 vom 9. Juli 2024 E. 11.8, R 21 90 vom 29. März 2023 E. 2.1, R 22 2 vom

23. November 2022 E. 4.2, R 21 6 vom 17. Mai 2022 E. 2.5 je m.w.H.). 6.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Baugesuchs in erster Linie mit einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Gemeinde Zuoz verfüge über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung und sei im ISOS inventarisiert. Das Objekt befinde sich an einer exponierten Lage in der Gemeinde. 6.2. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bezweckt, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen, sowie

8 / 14 ihre Erhaltung und Pflege zu fördern (Art. 1 NHG). Hierfür erstellt der Bundesrat Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG). Dazu zählt gemäss der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS). Vorab ist festzuhalten, dass – soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht – die Bundesinventare, wie namentlich das ISOS, bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben nur in mittelbarer Weise zur Anwendung gelangen. Diese mittelbare Wirkung zeigt sich darin, dass die Kantone und Gemeinden die Schutzziele der einzelnen Bundesinventarobjekte im kantonalen und kommunalen Recht, insbesondere der Richt- und Nutzungsplanung, berücksichtigen müssen. In Baubewilligungsverfahren sind die Bundesinventare insofern aber nicht völlig unmassgeblich, als sie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von ästhetischen Generalklauseln (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 9 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2 m.H.a. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2, 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.2). 6.2.1. Das Ortsbild von Zuoz ist im ISOS als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung inventarisiert (vgl. Anhang 1 VISOS). Seine nationale Bedeutung verdankt Zuoz besonders dem Ortszentrum mit der ungewöhnlichen Dichte ausgesprochen prunkvoller Patrizier- und Bürgerhäuser unterschiedlicher Epochen, aber auch den zahlreichen regionaltypischen Bauernhäusern und der grossen räumlichen Vielfalt im ganzen Ortskern, dessen Grösse und unterschiedliche Bebauungsstrukturen die einstige Bedeutung der Ortschaft als Hauptort des Oberengadins widerspiegeln. Die oberhalb des Inns gelegene Siedlung zeichnet sich nicht über eine besondere Lagequalität aus. Sie weist aber eine hohe räumliche Qualität auf, aufgrund der sowohl architektonisch als auch räumlich vielfältigen Baustrukturen, die kontrastreich erlebbar sind und die soziale Hierarchie des Orts klar zum Ausdruck bringen. Eine hohe räumliche Qualität weist Zuoz insbesondere im dichten, verschachtelten Oberdorf, das einzigartig in der Region ist und dessen Struktur von einem mittelalterlichen Siedlungssubstrat geprägt ist, auf. Zudem zeichnet sich Zuoz durch eine herausragend hohe architekturhistorische Qualität aufgrund der Ablesbarkeit der für die Siedlungsgeschichte prägenden Epochen und Entwicklungen aus. Die herausragend hohen Qualitäten zeigen sich aufgrund der beachtlichen, mittelalterlichen Bausubstanz, die zumeist in jüngere Bauernhäuser integriert

9 / 14 wurde, aufgrund der zahlreichen regionaltypisch ausgestalteten Bauern- und der ungewöhnlich prunkvollen Herrenhäuser mit grossem Eigenwert sowie aufgrund der Hotel- und Schulbauten, die den Alpin- und Kurtourismus des 19. und frühen 20. Jahrhunderts dokumentieren (vgl. ISOS Eintrag Gemeinde Zuoz, abrufbar unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/2318/doc/ISOS_2318.pdf). 6.2.2. Die Parzelle Z.1._____ selbst ist im ISOS nicht als besonders schützenswert inventarisiert, grenzt jedoch südwestlich an den Ortsbildteil Z.4._____ (Ferien- und Wohnquartier), der als «sensibler Bereich» im ISOS aufgeführt ist. Der Ortsbildteil Z.4._____ besteht aus locker bebauten Wohn- und Ferienhäusern. Das Quartier schliesst im unteren Teil unmittelbar an die historischen Bebauungen an, wobei der Übergang teilweise fliessend ist. Die Parzelle befindet sich zudem relativ nahe am südwestlichen Ortseingang und damit am Ortszentrum resp. dem Ortsbildteil Z.5._____. Dieser verfügt über grossvolumige Herrschafts-, Bürger-, sowie Bauernhäuser entlang der alten Talstrasse, die vor allem vom 16. bis 19. Jahrhundert unter Einbezug mittelalterlicher Bausubstanzen erbaut wurden, und untersteht dem Erhaltungsziel A. Südlich grenzt die Parzelle an den Ortsteil G._____ (Ortsbildteil Z.6._____) an. Dieser besteht aus Wies- und Weideland, das an den kanalisierten Inn angrenzt. Er ist geprägt von kleinen Auen und beinhaltet eine der wenigen noch verbliebenen unbebauten Flächen auf dem Gemeindegebiet. Der Ortsbildteil Z.6._____ untersteht ebenfalls dem Erhaltungsziel A (vgl. ISOS Eintrag Gemeinde Zuoz, Ortsbildteile Z.5._____, Z.6._____ und Z.4._____, S. 11 ff., abrufbar unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/2318/ doc/ISOS_2318.pdf). 6.2.3. Für den Ortsbildteil Z.5._____ bedeutet das Erhaltungsziel A, dass alle Bauten, Anlageteile oder Freiräume integral erhalten und bestehende Beeinträchtigungen beseitigt werden müssen; betreffend den Ortsbildteil Z.6._____ wiederum, dass die wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen sind (Art. 9 Abs. 4 lit. a VISOS). Zu berücksichtigen sind diese Anliegen aufgrund von Art. 73 KRG sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG. Vorliegend ist die Nähe zu den geschützten Ortsbildteilen im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu beachten (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1). 6.3. Die Beschwerdeführenden liessen das Bauprojekt visualisieren. Aus den Abbildungen (vgl. act. C.13, C.14 und C.15) ergibt sich, dass die Photovoltaikanlage an der Südseite der Mauer, bestehend aus 22 schwarzen Solarpaneelen mit einer Gesamtfläche von 44.0 m2 errichtet werden soll. Auf der östlichen / südöstlichen Seite der Mauer sollen wiederum 12 Paneele von insgesamt 24 m2 angebracht

10 / 14 werden (vgl. act. C.15). Es handelt sich um Paneele des Typs F._____, die aus schwarzem, eloxiertem Aluminium bestehen und einen harten Kontrast zu den bestehenden Materialien bilden. Die Platten sollen ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gestaltungselementen auf der Bruchsteinmauer und dem Gartenzaun aus Holz montiert werden. Die Photovoltaikanlage erscheint als ganzheitliche Fläche, hinter der die Bruchsteinmauer kaum noch sichtbar wäre und fast gänzlich dahinter verschwinden würde. 6.4. Für die Beurteilung, ob mit der Gestaltung der Photovoltaikanlagen eine «gute Gesamtwirkung» nach Art. 73 Abs. 1 KRG bzw. Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BauG erreicht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die kommunale Bauberatung beigezogen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Bauberatung begutachtet gemäss Art. 7 Abs. 2 BauG geplante Bauausführungen zuhanden des Gemeinderates. 6.4.1. Die Bauberaterin hielt im Baubericht vom 2. Dezember 2025 (act. C.2) fest, dass sich die D._____ etwas ausserhalb des Ortskernes im Steilhang in der Wohnzone Z.2._____ befinde. Auch wenn das Gebäude weder im ISOS inventarisiert noch im Generellen Gestaltungsplan aufgenommen worden sei, handle es sich um eines der wertvollsten Gebäude der Gemeinde aus den Anfängen des 20. Jahrhunderts. Die Anlage mit Heimatstilelementen throne auf einem gemauerten Steinsockel, der wiederum auf einem auskragenden, natürlichen Felsen erstellt worden sei. Die Anlage sei sehr exponiert und von weit aus sichtbar, womit es für das Ortsbild von hoher Wichtigkeit sei. Die Heimatstilbaute mit einem Giebel quer zum Hang hin sei mit einem Sockelgeschoss, zwei Hauptgeschossen und einem Dachgeschoss ausgebildet. Der Architekt der Baute habe es mit der Bruchsteinmauer sehr geschickt geschafft, den Vorplatz sowie das Haus in das steile und unebene Gelände zu verankern und damit die Qualität des Standorts zu verstärken. Die Anlage füge sich perfekt in die Umgebung ein. Einer Burgmauer gleich bilde der gemauerte Steinsockel oberhalb des Felsens die Plattform für das Gebäude der Anlage. Damit sei dieser das wichtigste Gestaltungselement überhaupt. Die Grundidee und Stärke des Projekts basiere auf dieser Bruchsteinmauer. Ohne die starke gestalterische Aussagekraft dieser Mauer falle die ganze gestalterische Qualität der Anlage in sich zusammen. Der leichte Holzzaun auf der Mauer lasse von unten her gesehen immer noch den Sockel des Gebäudes dahinter durchblicken. Das Anbringen von schwarzen Paneelen am gemauerten Steinsockel sei aus gestalterischer Sicht nicht «möglich». Gleiches gelte für die Fassade des Gebäudes. Die gestalterischen Punkte der Photovoltaikanlagen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch weniger

11 / 14 eingreifende Varianten seien nicht geprüft worden. Im vorliegenden Projekt sei nicht zwischen den völlig verschiedenen, bestehenden gestalterischen Elementen (Sockel / Bruchsteinmauer – Brüstung / filigraner Holzzaun – darüber thronende Anlage) unterschieden worden. Die Module würden ohne Rücksicht auf den Bestand einfach über den verschiedenen Elementen montiert. Die schwarzen, harten Glaspaneele würden einen grossen Kontrast zu den gewachsenen und erbauten, weichen Materialien bilden. Sie seien an dieser Stelle völlig fremd und wirkten extrem hart. Sie würden sich nicht in die bestehenden Strukturen und Materialien integrieren, sondern würden dem Gebäude den Sockel entziehen. Weiter entspreche die ungleichmässige Fläche nicht den Gestaltungsempfehlungen des Leitfadens für Solaranlagen des Kantons Graubünden. Die Abbildungen zeigten zudem ein stark sichtbares Raster zwischen den jeweiligen Elementen sowie in den Elementen selbst. Dies entspreche ebenfalls nicht den Gestaltungsempfehlungen, die ein ruhiges Gestaltungsbild verlangten. 6.4.2. Einem von der Baubewilligungsbehörde eingeholten, inhaltlich nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten kommt bei der Entscheidung ein hohes Gewicht zu. Von einem solchen Gutachten soll nur aus triftigen Gründen abgewichen werden – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (LANTER/KUNZ, a.a.O., S. 1029). Die Ausführungen der Bauberaterin erscheinen dem Obergericht nachvollziehbar und schlüssig, die darin vorgenommenen Feststellungen und Schlussfolgerungen beruhen auf einer sorgfältigen Würdigung der massgeblichen Gegebenheiten. Der Bauberatungsbericht zeigt in begründeter und widerspruchsfreier Weise auf, weshalb das Gebäude – obwohl es sich ausserhalb des im ISOS aufgenommenen Ortskerns befindet – für den Ortsbildschutz von besonderer Relevanz ist und inwiefern die Bruchsteinmauer, auf der die Solarpaneele montiert werden sollen, als dessen wichtigstes gestalterisches Element erscheint. Weiter zeigt der Bericht auf, weshalb die geplante Photovoltaikanlage aus gestalterischer Sicht nicht bewilligt werden sollte. Dass die Bauberatung zum Schluss kommt, dass sich die Photovoltaikanlage nicht harmonisch in die Umgebung einfügt und insbesondere aufgrund des harten Kontrasts zu den bestehenden Elementen zu einer schweren optischen Beeinträchtigung der Anlage führen würde, ist für das Obergericht nachvollziehbar. 6.4.3. Das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass die Gemeinde ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten hat, indem sie auf die Beurteilung der kommunalen Bauberaterin, gemäss der das geplante Bauprojekt aus

12 / 14 gestalterischer Optik keine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 73 KRG und Art. 26 bzw. Art. 28 Abs. 1 BauG erzeugt, abgestellt und die Baubewilligung nicht erteilt hat. 7. Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Baugesuchs weiter damit, dass mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eine Art. 32a RPV entsprechende Alternative zur Verfügung stehe. Dem von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwand, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Dach im Winter aufgrund von Schneebedeckung keinen guten Ertrag einbringen würde, ist entgegenzuhalten, dass sich die Dachflächen des Gebäudes «sehr gut» für die Nutzung von Solarenergie eignen würden, wobei die Produktion von Strom auch im Winter möglich ist (vgl. https://www.uvek- gis.admin.ch/BFE/sonnendach/H._____). Gestützt auf das Sonnenkataster hätte auf den Dachflächen des Gebäudes auf der Parzelle Z.1._____ im Dezember 2025, dem Monat mit der gemäss Sonnenkataster auf der entsprechenden Dachfläche geringsten Stromproduktion der letzten zwölf Monate, rund 565 kWh Strom (= CHF 57.00 [570 x CHF 0.10]; vgl. dazu den Hinweis unter https://www.uvek- gis.admin.ch/BFE/sonnendach/, wo dargelegt wird, dass für die Berechnung des Solarstrom-Ertrags ein Wert von 10 Rappen pro kWh angenommen werde) produziert werden können. Dies entspricht fast einem Sechstel des typischen Verbrauchs eines Vier-Personen-Haushalts von 3'500 kWh pro Jahr. Auch mit einer Solaranlage auf dem Dach könnten die Beschwerdeführenden somit – wie von ihnen beabsichtigt – einen Beitrag zum Klimaziel leisten. Es mag wohl zutreffen, dass eine senkrecht auf der Mauer angebrachte Photovoltaikanlage im Winter einen leicht besseren Ertrag bringen würde (gemäss Berechnungen der E._____ läge der Ertrag im Monat Dezember bei etwas über 640 kWh [vgl. act. C.15], womit der Ertrag leicht höher läge als bei einer Photovoltaikanlage auf dem Dach). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Dachflächen des Wohnhauses auf der Parzelle Z.1._____ «sehr gut» für die Nutzung von Solarenergie eignen würden und die Produktion von Strom auch im Winter möglich wäre. 8. Die Beschwerdeführenden können sodann auch aus der Verfügung des DIEM vom 28. August 2025, mit der A._____ ein Förderbeitrag von maximal CHF 9'792.00 für die Erstellung der Photovoltaikanlage zugesprochen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das DIEM prüft den Beitragsanspruch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Stromgewinnung und der Produktivität der Photovoltaikanlage. Nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens bilden baurechtliche bzw. ästhetische Aspekte, womit diese Verfügung im Baubewilligungsverfahren keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Art. 23a Energiegesetz [SR 730.0]).

13 / 14 9. Im Übrigen musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass die Gemeinde den gestalterischen Anliegen einen hohen Stellenwert beimisst, hatte sie sich aus gestalterischen Gründen doch bereits im vorläufigen Beurteilungsentscheid vom 7. September 2022 (act. C.3) gegen die Montage von Panels für Warmwasser- und Stromerzeugung an der Bruchsteinmauer ausgesprochen. 10. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Baubewilligung nicht erteilt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides, je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführenden (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 3’000.00 festzulegen. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 11.2. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 316.00 total CHF 3’316.00 gehen je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]